Reminder: Auslandsaufenthalte sind seit 1.1.26 genehmigungspflichtig.

Gemäß § 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) müssen Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren seit dem 1. Januar 2026 eine Genehmigung einholen, wenn sie sich länger als drei Monate im Ausland aufhalten wollen. Diese durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz reaktivierte Pflicht gilt nun auch außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls, um eine lückenlose Wehrerfassung zu gewährleisten. Der Antrag muss rechtzeitig beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr gestellt werden. In Friedenszeiten wird die Genehmigung in der Regel problemlos erteilt. Ziel der Regelung ist es, den Aufenthaltsort potenzieller Wehrpflichtiger für die neu eingeführte verpflichtende Musterung (ab Jahrgang 2008) sowie für Krisenfälle festzustellen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Autor: Bernd

» ... Ist es möglich; daß man trotz Erfindungen und Fortschritten, trotz Kultur, Religion und Weltweisheit an der Oberfläche des Lebens geblieben ist? Ist es möglich, daß man sogar diese Oberfläche, die doch immerhin etwas gewesen wäre, mit einem unglaublich langweiligen Stoff überzogen hat, so daß sie aussieht wie die Salonmöbel in den Sommerferien? Ja, es ist möglich. ... « – Rainer Maria Rilke, Die Aufzeichnungen des Malte Laurids Brigge, 1910 ====================