🕮 veräppelt?

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Autor: Bernd

» ... Ist es möglich; daß man trotz Erfindungen und Fortschritten, trotz Kultur, Religion und Weltweisheit an der Oberfläche des Lebens geblieben ist? Ist es möglich, daß man sogar diese Oberfläche, die doch immerhin etwas gewesen wäre, mit einem unglaublich langweiligen Stoff überzogen hat, so daß sie aussieht wie die Salonmöbel in den Sommerferien? Ja, es ist möglich. ... « – Rainer Maria Rilke, Die Aufzeichnungen des Malte Laurids Brigge, 1910 ====================

3 Gedanken zu „đź•® veräppelt?“

  1. Hat sie ziemlich sicher nicht, Dich auf den Arm genommen. Digitalisierung in deutschen Behörden. Häufig wird ja eine weitergehende Digitalisierung auch in Behörden mit der Begründung des Datenschutzes abgelehnt. Aber an Deinem Beispiel sieht man, wie unsinnig das ist. Denn jetzt mal ehrlich: was heißt denn, der Antrag ist verloren gegangen? Wo ist er denn? Und wo sind die ja sicher durchaus sensiblen Daten in dem Antrag, da werden ja Arztrechnungen und Rezepte dabei sein.

    Verloren gehen auch ausgedruckte Anträge nicht.

    Ich denke, Du sollest da mal nachhaken, das ist aus meiner Sicht ein DatenschutzverstoĂź.

    1. Die um 15:15 Uhr gezeigten Bilder sind fotografierte Ausschnitte aus Artikeln, die ich gelesen habe. Hierbei handelt es sich um einen Leserbrief aus der c’t zum Thema Digitalisierung in Deutschland. Ich selbst habe eine solche Erfahrung bislang nicht gemacht, lese aber immer wieder, dass deutsche Behörden Anträge online ausfĂĽllen lassen und ein Sachbearbeiter die Angaben anschlieĂźend in ein papierenes Antragsformular ĂĽberträgt.

      In diesem Fall wurde der Beihilfeantrag online mittels einer App gestellt und mit Hilfe des Smartphones eingescannten Belegen. Die Beihilfestelle druckt diesen per App übermittelten Antrag auf Papier aus und scannt ihn anschließend in die Beihilfesoftware ein. Es fehlt schlicht die Schnittstelle zwischen App und Beihilfesoftware. Ich vermute, dass die App-Belege nach dem Ausdruck gelöscht werden. Wenn der Ausdruck dann versehentlich nicht gescannt und stattdessen geschreddert wird oder wenn er in das Konto eines anderen Beihilfeempfängers gescannt wird, „verschwindet” er, bis der Irrtum korrigiert wird. Vermutlich sind in diesem Fall keine zu schützenden Daten in die falschen Hände gelangt, sodass kein Datenschutzverstoß vorliegt.

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